Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )
der Dehyfoods GmbH, Gartenstr. 12, 98617 Meiningen eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 514432
1. Anwendungsbereich.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten nur für Verträge der Dehyfoods GmbH ("Dehyfoods") mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde").
1.2. Vorbehaltlich der Einbeziehung geänderter AGB von Dehyfoods sind diese AGB auch zukünftigen Verträgen zwischen Dehyfoods und dem Kunden über die Lieferung von Waren zu Grunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.
2. Ausschließlichkeit.
Das Vertragsverhältnis zwischen Dehyfoods und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies erkennt der Kunde spätestens mit Entgegennahme der Waren an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dehyfoods ist nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn Dehyfoods Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis erbringt.
3. Vertragserklärungen.
3.1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen Angebote von Dehyfoods nur Aufforderungen an den Kunden dar, Dehyfoods verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten ("invitatio ad offerendum"). Dehyfoods ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch Dehyfoods dar.
3.2. Bei der Annahme von Bestellungen des Kunden setzt Dehyfoods die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im übrigen gilt § 321 BGB.
3.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Dehyfoods und dem Kunden getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.
3.4. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung Dehyfoods vertrauen.
4. Leistungen.
4.1 Zur Lieferung ist Dehyfoods nur vorbehaltlich der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung verpflichtet. Dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen.
4.2. Dehyfoods ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
5. Termine.
5.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Die Ausführungsfristen verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von Dehyfoods nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerung, die durch die öffentlichen Hand verursacht werden. Ein Vertretenmüssen Dehyfoods nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.
5.2. Sofern der Kunde oder Dehyfoods von Ereignissen nach Abs. 1 Kenntnis erhält, wird er den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
5.3. Eine auch unter Berücksichtigung voranstehender Regelungen verspätete Leistungserbringung durch Dehyfoods berechtigt den Kunden erst nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
6. Gefahrtragung.
Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Befolgt Dehyfoods vom Kunden erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden.
7. Sollbeschaffenheit der Waren.
Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich hierbei nicht um garantierte Eigenschaften. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften des Musters nicht garantiert.
8. Rügeobliegenheit.
8.1 Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Gewichtsabweichungen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
8.2. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware oder veräußert er diese weiter, gilt dies in jedem Falle als Genehmigung.
9. Gewährleistung.
9.1. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet Dehyfoods zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Minderung des vereinbarten Kaufpreises. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzware leistet Dehyfoods nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.
9.2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate, soweit Dehyfoods kein Vorsatz zur Last fällt.
10. Haftung.
10.1 Die Haftung von Dehyfoods ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die Dehyfoods oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Dehyfoods nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
10.2 Haftet Dehyfoods wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von Dehyfoods der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.
11. Zahlungen.
11.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager Dehyfoods einschließlich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
11.2. Dehyfoods ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiterzubelasten. Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.
11.3. Ändern sich bis zur Abwicklung des Liefervertrages die für Dehyfoods geltenden Tariflöhne oder die Rohmaterialpreise, so behält sich Dehyfoods vor, die Preise entsprechend zu berichtigen, wenn die Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
12. Zahlungsmodalitäten.
12.1. Der Kunde hat die Zahlungsansprüche Dehyfoods sofort und ohne Abzug zu erfüllen.
12.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
12.3. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden vom Unternehmer nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen.
13. Fälligkeitszins.
Die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5% zu verzinsen.
14. Zahlungsverzug.
Neben den gesetzlichen Rechten steht Dehyfoods im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.
15. Eigentumsvorbehalt.
15.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Dehyfoods. Darüber hinaus behält sich Dehyfoods das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen ("gegenwärtige Forderungen") sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen Dehyfoods gegen den Kunden ("Gesamtforderung") vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an den Verkäufer ab.
15.2. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräussern.
15.2.1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Dehyfoods nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, wird Dehyfoods Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die nicht Dehyfoods gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf Dehyfoods anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
15.2.2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Dehyfoods nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum Dehyfoods, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums Dehyfoods entspricht.
Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kunde ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis Dehyfoods, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Dehyfoods verpflichtet sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann Dehyfoods jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
15.2.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde Dehyfoods unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Dehyfoods die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den Dehyfoods entstandenen Ausfall.
15.2.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
15.2.5. Dehyfoods ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehalt Ware durch den Kunden die bei bloßem Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
15.3. Dehyfoods ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Käufer den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Kunde eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware verletzt. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine andere Gesamtforderung (Ziffer 15.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als € 500,00 beläuft.
16. Gelangensbestätigung/innergemeinschaftliche Lieferung
16.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er im Falle der Selbstabholung der Ware (oder Abholung durch einen vom Kunden beauftragten Frachtführer) und Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erhält. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist eine Bestätigung des Gelangens der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat durch den Kunden. Der Kunde wird deshalb innerhalb von 3 Monaten nach der Selbstabholung schriftlich Dehyfoods gegenüber das Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bestätigen. Mit dieser Bestätigung erklärt der Kunde, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. (Gelangensbestätigung). Die Gelangensbestätigung muss den Namen und die Anschrift des Kunden, die handelsübliche Bezeichnung der Ware und deren Menge, das Datum der Selbstabholung, den Monat und das Jahr des Endes der Beförderung in den anderen EU-Mitgliedsstaat, den Mitgliedssaat und den Ort, wohin der Kunde die Ware befördert hat, sowie die Bestätigung des Kunden über das tatsächliche Gelangen der Ware in den anderen EU-Mitgliedsstaat beinhalten. Die Gelangensbestätigung muss zudem Datum und Unterschrift des Kunden enthalten.
16.2 Wenn Dehyfoods die Gelangensbestätigung des Kunden nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Selbstabholung vorliegt, ist Dehyfoods berechtigt eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Im Wege dieser Rechnungskorrektur darf Dehyfoods die anfallende Umsatzsteuer in die Rechnung aufnehmen, die anfällt, wenn Dehyfoods die Gelangensbestätigung nicht erhält. In diesem Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer sofort an Dehyfoods zahlen.
16.3 Wenn der Kunde nicht rechtzeitig eine Gelangensbestätigung an Dehyfoods schickt, ist Dehyfoods bei zukünftigen Käufen den Kunden berechtigt, auch im Falle der Selbstabholung und Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die Umsatzsteuer zu berechnen. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer dem Kunden erstattet, wenn der Kunde eine Gelangensbestätigung schickt.
17. BIO-Produkte
17.1 Sofern zwischen den Parteien die Lieferung von Bio-Produkten gem. jeweils aktueller Zertifizierung vereinbart ist, so sind damit in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung grundsätzlich die Anforderungen der Verordnungen EG Nr. 834/2007 und 889/2008 gemeint. Wir übernehmen für die Übereinstimmung der Ware mit den Anforderungen der Verordnungen EG Nr. 834/2007 und 889/2008 oder mit einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten „ Bio“ Standard keinerlei echte oder unechte Garantie.
17.2 Sofern Dehyfoods mit einem Kunden die Lieferung von „Bio“-Produkten gemäß Absatz 17.1 vereinbart, so bedeutet dies in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, dass die Ware aus Produkten hergestellt worden ist, die vom Vorlieferanten der Dehyfoods in der entsprechenden Weise als „ Bio“-Produkt gekennzeichnet worden ist. Im Falle der unveränderten Weiterveräusserung von „Bio“-Produkten in Sinne von Absatz 17.1 bedeutet dies, dass die Ware vom Vorlieferanten in der entsprechenden Weise gekennzeichnet worden ist.
17.3 Sollte sich herausstellen, dass es sich bei der an den Kunden gelieferten Ware tatsächlich nicht um ein „Bio“-Produkt im Sinne des Absatzes 17.1 handelt, so haftet Dehyfoods für entstandene Schäden nur sofern Dehyfoods ein Verschulden hierfür trifft.
18. Erfüllungsort.
Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Meiningen.
19. Anwendbares Recht.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Dehyfoods und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
20. Gerichtsstand.
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Dehyfoods und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Meiningen oder nach Wahl von Dehyfoods Heidelberg oder ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 1. August 2018